VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN


1. Ausschließliche Geltung / Vertragsabschluß
Unsere Angebote und Lieferungen erfolgen stets zu den nachfolgenden Bedingungen. Anderslautende Geschäft- und Einkaufsbedingungen haben für uns keine Gültigkeit. Dies gilt auch für Gegenbestätigung des Käufers, denen wir hiermit ausdrücklich widersprechen. Zusätzliche Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als von uns angenommen.

2. Preise
Die Preise gelten gemäß umseitiger Vereinbarung. Sollten sich Preiserhöhungen ab dem Tag der Bestätigung bis zur Lieferung von mehr als 5% bedingt durch z.B. Änderung der Währungsverhältnisse, Lohn- oder Herstellungskosten ergeben, sind wir berechtigt, unsere Verkaufspreise entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Ebenso steht uns das Recht des Vertragsrücktritts zu. Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder teilweiser Nichterfüllung stehen dem Käufer jedoch nicht zu.

3. Lieferzeit
Angaben über Liefertermine oder Lieferfristen gelten, sofern von uns nicht ausdrücklich anders bestätigt, als unverbindliche Hinweise. Voraussetzung unserer Lieferung ist die ordnungsgemäße Leistung unserer Vorlieferanten. Verzögerungen oder Behinderungen infolge höherer Gewalt, wozu auch Mobilmachung und Krieg, Betriebsstörungen, Streik sowie eine Verknappung der Rohstoffe zählen, berechtigen uns zur angemessenen Verlängerung unserer Lieferzeiten.
Schadenersatzansprüche seitens des Käufes werden nicht gewährt. Nach angemessener Nachfrist steht ihm der Rücktritt des Vertrages zu.

4. Versand und Gefahrenübergang
Die Gefahr des Untergangs, Vernichtung oder Wertminderung geht mit der Verladung der Ware, spätestens mit der Übergabe an den Abholer, Spediteur oder Frachtführer, oder Verlassen unseres Lagers, an den Käufer über. Dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Die Kosten des Abladens trägt der Käufer. Es werden grundsätzlich nur komplette Paletten verladen und geliefert. Teillieferungen sind möglich, sofern sie von uns ausdrücklicht bestätigt werden. Eventuell anfallende Mehrkosten trägt der Käufer.

5. Abnahme der Ware
Gerät der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug, können wir nach Setzung einer 2-wöchigen Frist Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen sowie vom Vertrag zurücktreten.
Vereinbarte Lieferung auf Abruf ist möglich. Die Ware muß jedoch bis spätestens acht Wochen nach Auftragserteilung bzw. Fertigstellung vom Käufer abgenommen werden. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, werden die uns hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten wie Versicherung und Lagerkosten dem Käufer berechnet.
Preiserhöhungen wie in Punkt 2 aufgeführt, behalten zusätzlich Gültigkeit. Wir behalten uns das Recht vor, nach Setzung einer fruchtlos verstrichenen Frist die Ware zu fakturieren. Wir sind berechtigt die Auslieferung aller Aufträge zu stoppen, gerät der Kunde mit der Abnahme eines Auftrages in Verzug. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

6. Gewährleistung/Haftung
Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen. Etwaige Mängel müssen uns sofort, spätestens aber binnen acht Tagen mitgeteilt werden. Die gerügte Ware ist ordnungsgemäß aufzubewahren. Der Käufer haftet hierfür. Benutzung, Verarbeitung und Weitersendung mangelhafter Ware schließt jede Gewährleistung aus. Bei auftretenden Mängeln, die erst während der Verarbeitung offenbar werden, sind wir unverzüglich zu informieren; es muß uns die Gelegenheit gegeben werden, die Ware zu besichtigen, in jedem Fall sind Gummitücher, bedruckte als auch unbedruckte Bogen, sowie alle den Mangel beweisenden Gegenstände aufzubewahren bzw. uns zuzusenden. Kann der Käufer diese bei einer Reklamation nicht beibringen, werden wir die Reklamation ablehnen.
Wir behalten uns die Lieferung einer mängelfreien Ware bzw. eine Preisminderung der mangelhaften Ware vor. Wandlung oder Schadenersatzansprüche sind aufgeschlossen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung. Die Gewährleistung ist auf 6 Monate nach Lieferung beschränkt.

7. Zahlung
Die Gewährung von Zahlungszielen oder Skonti ergibt sich aus umseitigem Vertrag. Schecks und Wechsel werden unter Vorbehalt der Einlösung sowie nach Abzug aller Nebenkosten gutgeschrieben. Die Wertstellung der Zahlung erfolgt erst dann, wenn wir über die Zahlung verfügen können. Ein Abzug von Skonto ist dann nicht zulässig, wenn ältere Forderungen weiterhin bestehen.
Die Abnahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung. Bei Wechselzahlungen werden unsere Eigentumsvorbehalte nicht beeinträchtigt. Die Zahlung gilt hier als erfolgt, wenn Wechsel eingelöst werden und wir aus der Haftung befreit sind.
Eine Aufrechnung von Forderungen des Käufers , unbeschadet der Umstrittigkeit, ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Kürzung des Rechnungsbetrages sowie ein Zurückhalten der Zahlung bei laufenden Reklamationen nicht zulässig. Bei Zahlungseingang nach den vereinbarten Zielen, sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 3 % über Bundesbankdiskont zu berechnen. Weitere Ansprüche aus Absatz 9 bleiben bestehen.

8. Vermögensverschlechterung und Zahlungsverzug
Werden nach Annahme oder Ausführung des Auftrages Umstände bekannt, aus denen eine geringere Kreditwürdigkeit des Käufers und eine Gefährdung unserer Ansprüche geschlossen werden kann, sind wir berechtigt, über die Vorschriften des § 321 BGB hinaus und unter freier Abweichung anders vereinbarter Zahlungsziele sofortige Sicherstellung des Materials oder sofortige Zahlung zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur Befriedigung aller, sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Ansprüche (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt) unser Eigentum.
Der Käufer ist somit nicht berechtigt, Eigentumsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändung oder Sicherstellung unserer Ware seitens Dritter sind wir sofort zu verständigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag.
Der Käufer ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßigen Geschäftsbetriebe berechtigt. Einem Eigentumserwerb nach § 950 BGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. An der durch die Bearbeitung entstehenden neuen Sachen steht uns ein Miteigentum bis zur Höhe des gelieferten Materials zu.
Der Käufer kann die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen.
Die entstehende Forderung aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gilt bis zur Höhe des von uns gelieferten Warenwertes an uns abgetreten. Der Käufer ist berechtigt die Forderungen selbst einzuziehen, wenn er allen unseren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir sind jedoch berechtigt, den auf unserer Verlangen zu nennenden Dritten (Abkäufer) über den Übergang der Forderung Mitteilung zu machen und entsprechende Verfügungen zu erteilen. Die gelieferte Ware ist sorgsam zu behandeln und entsprechend zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.

10. Mengen – und Maßabweichungen
Mengenabweichungen von 20 v.H. bei Mengen bis 5.000 kg, 15 v.H. bei Mengen über

5.000 kg bis 10.000 kg, sowie 10 v.H. bei Mengen über 10.000 kg sind zulässig. Die zulässige Abweichungsmenge ergibt sich aus der Bestellmenge. Wurden Mindestoder Maximalmengen vereinbart, erhöht sich die zulässige Abweichung auf das Doppelte unter Beachtung der Mengenrestriktionen.
Maßabweichungen sind im Querschnitt um 0,5 % (jedoch mindestens aber 5 mm) und im Längsschnitt um 3 mm von dem bestätigten Format zulässig. Bei Rollen sind bis zu 3 mm von der bestätigten Rollenbreite, vom Rollendurchmesser bis zu 10 cm zulässig. Flächengewichtsabweichungen dürfen eine Toleranz von bis zu 5 % über bzw. unter dem bestellten Flächengewicht aufweisen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Hauptlager in Neuss bzw. die entsprechenden Nebenläger. Erfüllungsort für die Zahlung ist Gernsbach. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Käufer ist Mannheim.

12. Sonstiges
Alle Verkäufe erfolgen grundsätzlich zu deutschem Recht.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages sind wir befugt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
Entsprechend gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie ergänzend die Geschäftsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie der Bundesrepublik Deutschland in der neuesten Fassung.